Auszug aus der Satzung der Andrea von Braun Stiftung

§ 2 Stiftungszwecke

" (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff ("steuerbegünstigte Zwecke") der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • der Wissenschaft und Forschung
  • der Kunst und Kultur.

Zweck der Stiftung ist daneben die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, auch im Ausland, oder durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

(3) Der Stiftungszwecke soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: 

a) Schaffung und Förderung eines Dialog-Forums zwischen den verschiedenen Disziplinen im Bereich der Wissenschaften, der Kunst, der Kultur und des Handwerks, um durch Vorstellung und Verknüpfung der dort traditionell vorhandenen Handelns-, Denk- und Arbeitsweisen Modelle für neue Methoden, Techniken und Denkansätze zu entwickeln. Dieser Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen, Kulturen, Fächern und Fertigkeiten soll zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen; 

b) Förderung von Wissenschafts- und Forschungsprojekten, die der Erfassung, Gewinnung und Verbreitung solcher Methoden, Techniken und Denkansätze (vgl. lit. a) dienen; 

c) Förderung praxisorientierter Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung neuer interdisziplinär geprägter Methoden, durch die die gegenseitige Anregung und der Austausch auf den Gebieten der Geistes-, Natur-, Ingenieur- und Sozialwissenschaften, der Kunst, des Handwerks, sonstiger Fähigkeiten und traditioneller Wissensüberlieferung unterstützt wird; 

d) Vergabe von Stipendien an Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, lit. a) - c) tätig sind oder werden wollen, indem sie Methoden und Problemlösungen der vorgenannten Art entwickeln, die außerhalb ihrer Fachgebiete, überkommener Hierarchien und konventioneller Denkstrukturen liegen; 

e) Verleihung eines Förderpreises für Verdienste oder Arbeiten auf dem Gebiet des inter-, intra-, trans- oder multidisziplinären Denkens an Personen oder Personengruppen, die sich in besonderer Weise auch außerhalb der traditionellen Einteilungen oder überkommenen Wissenschaftshierarchie eingesetzt haben oder dies zu tun gedenken;

f) Öffentliche Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse durch Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen und andere Publikationen, wie z.B. im Internet.

(4) Soweit dies nach inländischem Gemeinnützigkeitsrecht zulässig ist, darf die Stiftung auch Projekte im Ausland fördern, die der Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. (2) und (3) dienen. 

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

(7) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise (nicht überwiegend) anderen, ebenfalls steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 zur Verfügung stellen. "